Inhaltsverzeichnis
- Was das Prostituiertenschutzgesetz regelt
- Ist die Anmeldung Pflicht?
- Die Aliasbescheinigung
- Die gesundheitliche Beratung — und was dort geschieht
- Wie die Daten geschützt sind
- Was das Gesetz für Kunden bedeutet
- Das Werbeverbot
- Was das Gesetz nicht regelt: Sperrbezirke
- Was die Zahlen zeigen
- Wie es weitergeht
- Häufige Fragen
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt seit dem 1. Juli 2017 und verlangt im Kern dreierlei: Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, muss die Tätigkeit bei einer Behörde anmelden und in festen Abständen eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen; Betriebe brauchen eine behördliche Erlaubnis. Damit sind die drei zentralen Regelungsbereiche des Gesetzes benannt.
Interessanter ist, wo das Gesetz am schärfsten zugreift. Der höchste Bußgeldrahmen des ProstSchG richtet sich nicht gegen Prostituierte, sondern gegen deren Kunden. Wer als Kunde nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird, riskiert bis zu 50.000 Euro; eine unterlassene Anmeldung ist mit bis zu 1.000 Euro bewehrt. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen in klarer Sprache und verweist jeweils auf die maßgeblichen Vorschriften — ohne die politische Debatte darüber zu führen.
Was das Prostituiertenschutzgesetz regelt
Das ProstSchG ist kein Verbotsgesetz. Die freiwillige Ausübung der Prostitution durch Erwachsene und ebenso die Nachfrage danach sind in Deutschland zulässig; das Gesetz reguliert die Umstände, unter denen das geschieht. Es ergänzt damit den rechtlichen Rahmen, den das Prostitutionsgesetz von 2002 gesetzt hatte, um einen ordnungsrechtlichen Unterbau.
Der Gesetzgeber verfolgte damit erklärtermaßen zwei Ziele: das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu stärken und zugleich Menschenhandel, Zwang und Ausbeutung leichter erkennbar zu machen. Ob das gelungen ist, wird weiter unten anhand der amtlichen Evaluation behandelt. Wer den Wortlaut selbst lesen möchte, findet die amtliche Fassung beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de; das Bundesfamilienministerium fasst die Kernelemente zusammen.
Ein Punkt wird häufig übersehen und erklärt viele Unterschiede in der Praxis: Die Umsetzung liegt bei den Bundesländern. Sie bestimmen selbst, welche Behörde vor Ort zuständig ist — mancherorts das Ordnungsamt, andernorts eine eigens eingerichtete Stelle. Verfahrensdauer, Terminvergabe und Ton der Gespräche fallen entsprechend unterschiedlich aus.
Ist die Anmeldung Pflicht?
Ja. Nach § 3 ProstSchG muss die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme persönlich bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob selbstständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet wird, und sie gilt auch für gelegentliche Tätigkeit. Zur Anmeldung gehören zwei Lichtbilder, Angaben zur Person und der Nachweis über eine vorher wahrgenommene gesundheitliche Beratung.
Die Behörde stellt daraufhin innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus. Ihre Gültigkeit ist gestaffelt:
- ab 21 Jahren: zwei Jahre, Verlängerung gegen Nachweis jährlicher gesundheitlicher Beratungen
- unter 21 Jahren: ein Jahr, Beratungsnachweis alle sechs Monate
- Bescheinigung und Beratungsnachweis sind während der Tätigkeit mitzuführen
Die Anmeldung kann versagt werden, etwa bei Minderjährigkeit, in den letzten sechs Wochen vor einer Entbindung oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person unter 21 Jahren durch Dritte zur Tätigkeit veranlasst wird. Genau an dieser Stelle ist das Gesetz als Schutzinstrument gedacht: Das persönliche Erscheinen schafft überhaupt erst einen Anlass, unter vier Augen mit jemandem zu sprechen.
Die Aliasbescheinigung
Auf Wunsch stellt die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Bescheinigung aus — die Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6. Sie trägt statt des bürgerlichen Namens ein selbst gewähltes Pseudonym, hat dieselbe Gültigkeitsdauer und ersetzt die Anmeldebescheinigung bei der Mitführpflicht. Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann auf diesen Alias ausgestellt werden. Wer seinen bürgerlichen Namen nicht im Arbeitsumfeld führen möchte, muss das also nicht tun.
Die gesundheitliche Beratung — und was dort geschieht
Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ist ein Gespräch, keine Untersuchung. Das ist der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt des gesamten Gesetzes. Es gibt keine Pflicht, sich körperlich untersuchen oder testen zu lassen; die frühere Zwangsuntersuchung, die im Jargon als „Bockschein“ bekannt war, ist damit gerade nicht wiederbelebt worden.
Angeboten wird das Gespräch von einer für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde, in aller Regel dem Gesundheitsamt. Es soll sich an der persönlichen Lebenssituation orientieren und laut Gesetzestext insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft sowie der Risiken von Alkohol- und Drogengebrauch einschließen. Eine Untersuchung oder Testung ist nicht vorgeschrieben. Ob freiwillige und gegebenenfalls anonyme Tests angeboten werden, richtet sich nach den Angeboten des jeweiligen Gesundheitsamts oder örtlicher Beratungsstellen.
Die Bescheinigung bestätigt ausschließlich die Durchführung der Beratung. Sie enthält den Namen beziehungsweise auf Wunsch den Alias, das Geburtsdatum, die ausstellende Stelle und das Beratungsdatum — aber keine Befunde, keine Diagnosen und keine sonstigen Angaben zum Gesundheitszustand. Für Prostituierte ab 21 Jahren ist sie jährlich zu erneuern, unter 21 Jahren alle sechs Monate.
Wie die Daten geschützt sind
Die Anmeldedaten unterliegen einer engen Zweckbindung und dürfen grundsätzlich nicht an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden (§ 34 Abs. 4). Es gibt kein Register, in das ein Vermieter, ein Arbeitgeber, eine Bank oder ein Kunde Einsicht nehmen könnte. Der Paragraf ist erkennbar mit dem Gedanken geschrieben worden, dass die Anmeldung ihre Schutzwirkung verliert, sobald sie zur sozialen Belastung wird.
Drei Regelungen sind dabei besonders bemerkenswert. Erstens sind die Anmeldedaten grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu löschen; das Gesetz sieht insbesondere bei bestimmten Schutzmaßnahmen oder behördlichen Anordnungen Ausnahmen vor. Empfänger der Daten sind über die Löschung zu informieren und auf ihre eigene Löschpflicht hinzuweisen. Zweitens dürfen im Rahmen der gesundheitlichen Beratung erhobene Daten ausschließlich für Beratungszwecke verarbeitet und nur mit Einwilligung der beratenen Person weitergegeben werden — die Beratung steht damit datenschutzrechtlich getrennt neben der Anmeldung. Drittens gibt es eine ausdrückliche Ausnahme: Das zuständige Finanzamt erhält Kenntnis von der Anmeldung. Steuerlich ist die Tätigkeit also keine Grauzone, und das ist so beabsichtigt.
Übermittlungen an andere öffentliche Stellen sind nur in eng umrissenen Fällen zulässig, etwa zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten. Die Hürde liegt also spürbar höher als bei einer gewöhnlichen Gewerbeanmeldung.
Was das Gesetz für Kunden bedeutet
Die eine Regelung, die Kunden unmittelbar und bußgeldbewehrt trifft, ist die Kondompflicht nach § 32 Abs. 1. Kunden und Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Bußgeldbewehrt ist ein Verstoß jedoch nur auf Kundenseite, und zwar mit dem höchsten Rahmen, den das gesamte Gesetz kennt: bis zu 50.000 Euro. Die Hamburger Sozialbehörde stellt in ihrer Information für Kundinnen und Kunden klar, dass die Pflicht für jede Form des Geschlechtsverkehrs gilt. Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes muss zusätzlich durch gut sichtbaren Aushang darauf hinweisen.
Zur Frage der Bescheinigungen: Kunden haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, Anmelde- oder Beratungsbescheinigungen einzusehen — fragen dürfen sie, eine Vorlagepflicht besteht ihnen gegenüber nicht. Anders ist es bei Betreibern eines Prostitutionsgewerbes: Sie müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung sowie den Nachweis der gesundheitlichen Beratung vorlegen lassen. Die Mitführpflicht selbst besteht gegenüber den Behörden.
Das Werbeverbot
Neben der Kondompflicht enthält § 32 Abs. 3 ein Werbeverbot, das vor allem für Prostituierte, Betreiber, Vermittler und Werbeplattformen relevant ist — es richtet sich an alle, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, ankündigen oder anpreisen. Untersagt ist insbesondere die Werbung mit der Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom; das Verbot erfasst auch mittelbare Hinweise, szenetypische Abkürzungen und sprachlich verschleierte Formulierungen. Verstöße können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Was das Gesetz nicht regelt: Sperrbezirke
Eine verbreitete Verwechslung: Sperrbezirke werden nicht durch das Prostituiertenschutzgesetz geregelt. Ihre Rechtsgrundlage ist Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB), der die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen ermächtigt. Hamburg etwa hat seine Sperrgebietsverordnung bereits 1980 erlassen, lange vor dem ProstSchG. Das ProstSchG selbst enthält zwar räumlich relevante Anforderungen an Betriebe und Tätigkeitsorte — die Sperrbezirke aber nicht.
Wer sich mit den örtlich sehr unterschiedlichen Sperrbezirken befasst, sollte also nicht im Bundesgesetz suchen, sondern in der jeweiligen Landes- oder Kommunalverordnung. Weitere Begriffe aus diesem Feld erklärt unser Erotik-Glossar.
Was die Zahlen zeigen
Seit 2017 führt das Statistische Bundesamt eine Bundesstatistik auf Grundlage der Anmeldungen. Zum Jahresende 2024 waren 32.254 Personen gültig angemeldet, dazu bestanden 2.253 Erlaubnisse für ein Prostitutionsgewerbe. Zum Vergleich: Ende 2019, vor der Pandemie, waren es 40.400 angemeldete Personen. Der Wert liegt also weiterhin deutlich unter dem Vor-Corona-Niveau, steigt aber seit 2022 wieder an. Die Einzelwerte veröffentlicht Destatis jährlich, üblicherweise im Sommer.
Zwei Einschränkungen gehören dazu, und das Amt benennt sie selbst. Die Statistik bildet ausschließlich Verwaltungsvorgänge ab; über nicht angemeldete Tätigkeit sagt sie nichts, Dunkelfeldforschung ist nicht ihr Gegenstand. Und das Geschlecht wird gar nicht erhoben, weil das Anmeldeverfahren diese Angabe nicht vorsieht. Wer also eine Zahl für „wie viele Prostituierte es in Deutschland gibt“ sucht, findet sie hier nicht — er findet, wie viele angemeldet sind. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums haben rund 80 Prozent von ihnen keine deutsche Staatsangehörigkeit.
Wie es weitergeht
Das Gesetz sah in § 38 seine eigene Überprüfung vor. Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen hat sie zwischen 2022 und 2025 durchgeführt und dabei mehr als 2.300 in der Prostitution tätige Menschen befragt — eine der größten Erhebungen, die es zu diesem Feld gibt. Der Bericht wurde dem Bundestag am 24. Juni 2025 vorgelegt. Sein Befund: Die Ziele des ProstSchG werden teilweise erreicht, es besteht jedoch Verbesserungsbedarf. Der Bericht enthält 64 Handlungs- und Prüfempfehlungen.
Seit dem 24. November 2025 arbeitet eine unabhängige Prostituiertenschutz-Kommission aus zwölf Fachleuten an konkreten Vorschlägen; den Vorsitz führt Prof. Dr. Tillmann Bartsch, der bereits die Evaluation geleitet hatte. Erste gesetzliche Vorschläge sollen Ende November 2026 vorliegen; nichtgesetzliche Vorschläge und der Abschlussbericht sind für Ende Mai 2027 vorgesehen. Die Kommission befasst sich nach Angaben des Ministeriums ausdrücklich auch mit anderen Regulierungsmodellen sowie mit der digitalen Anbahnung.
Für Leser dieses Beitrags heißt das: Die hier beschriebene Rechtslage ist die geltende, aber sie ist nicht in Stein gemeißelt. Wer sich in einem Jahr erneut orientiert, sollte den Stand prüfen.
Ein Gesetz, das man kennt, verliert einen Teil seines Schreckens — und einen Teil seiner Überschätzung gleich mit. Das ProstSchG ist weder das umfassende Überwachungsinstrument, als das es zuweilen beschrieben wird, noch gewährleistet es einen lückenlosen Schutz. Es schafft vor allem einen verbindlichen ordnungsrechtlichen Rahmen, dessen Wirkung und Weiterentwicklung weiterhin überprüft werden.
Hinweis in eigener Sache: Als Vermittlungsagentur arbeitet Ivana Models ausschließlich mit eigenständigen, selbstständigen Escort-Models zusammen. Fragen zum Ablauf einer Vermittlung beantwortet unser Backoffice täglich von 09:00 bis 24:00 Uhr, auch über WhatsApp — eine Anfrage genügt. Wer weiterlesen möchte, findet in der Rubrik Escort Wiki und auf der Seite zu unserer Escort Service Vermittlung die passenden Anschlüsse.
Häufige Fragen
Ja. Nach § 3 ProstSchG ist die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme persönlich bei der zuständigen Behörde anzumelden — unabhängig davon, ob sie selbstständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird.
Nein. Die Beratung nach § 10 ProstSchG ist ein Gespräch, keine Untersuchung. Die Bescheinigung bestätigt nur die Durchführung der Beratung und enthält keine Befunde oder Diagnosen. Ob freiwillige Tests angeboten werden, hängt vom örtlichen Gesundheitsamt ab.
Nein. Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nach § 34 Abs. 4 ProstSchG grundsätzlich nicht an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. Ein öffentlich einsehbares Register existiert nicht. Nur Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen sich die Bescheinigungen vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen lassen.
Ja, und sie ist ausschließlich auf Kundenseite bußgeldbewehrt. Nach § 32 Abs. 1 ProstSchG haben Kunden dafür Sorge zu tragen, dass Kondome verwendet werden; Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ab 21 Jahren zwei Jahre, unter 21 Jahren ein Jahr. Für die Verlängerung sind Nachweise über jährliche beziehungsweise halbjährliche gesundheitliche Beratungen vorzulegen.
Eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 6 ProstSchG. Sie trägt ein selbst gewähltes Pseudonym statt des bürgerlichen Namens, hat dieselbe Gültigkeitsdauer und wird auf Wunsch zusätzlich ausgestellt.
Möglich. Der Evaluationsbericht nach § 38 ProstSchG lag dem Bundestag im Juni 2025 vor und enthält 64 Empfehlungen. Eine unabhängige Kommission erarbeitet daraus Vorschläge; erste gesetzliche Vorschläge werden für Ende November 2026 erwartet, der Abschlussbericht für Ende Mai 2027.

















